2019, N. 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die zur Beurteilung stehenden Delikte beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen, nämlich in den Jahren 2015 bis 2017. Da im Ergebnis und in Anwendung auf die neuen Delikte das neue Recht – insbesondere mit Blick auf eine theoretisch mögliche Geldstrafe – nicht milder ist, ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 4. Grundsätze der Strafzumessung Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie