Es bestehe klar ein Strafbedürfnis, doch seien 12 Monate unbedingt ausreichend. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die vorinstanzlich festgelegte Aufteilung des unbedingten bzw. des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sei korrekt gewesen. Die Situation des Beschuldigten sei nach wie vor heikel. Er habe sich nicht mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt. Die Prognose sei negativ, sodass die Aufteilung 15 Monate / 15 Monate richtig und angemessen sei.