8 12 Monate festgelegt werde, sodass womöglich ein Vollzug in Halbgefangenschaft möglich wäre. Der Beschuldigte befinde sich auf einem guten Weg. Er habe – insbesondere in der Anstellung als Q.________ – einen Lebenssinn gefunden. Art. 43 StGB sei eine «Ermessensnorm». Die Kammer werde gebeten, ihr Ermessen auszuschöpfen. Falls der Beschuldigte seine Stelle verlieren würde, wäre niemandem gedient. Es bestehe klar ein Strafbedürfnis, doch seien 12 Monate unbedingt ausreichend.