Im Lichte von Art. 50 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) sind – um dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten Genüge zu tun – zusätzliche Begründungselemente erforderlich. Selbstredend ist dabei das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Ferner bleibt anzumerken, dass die Sanktion für die Übertretungen rechtskräftig und durch die Kammer nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. dazu pag. 899).