729 f.), was sich auch aus dem zeitlichen Ablauf (Jahre 2015-2017) ergibt. Es ist somit in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft von einem einheitlichen Tatentschluss in Bezug auf die einzelnen angeklagten Tathandlungen auszugehen. Ausserdem ging die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung auch nicht von einer mehrfach begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG aus (siehe pag. 893 f.). Dementsprechend ist – zu Gunsten des Beschuldigten – der Schluss zu ziehen, dass nur eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Gegenstand des Verfahrens war bzw. ist.