1. Vorbemerkungen Mit Blick insbesondere auf die zu erfolgende Meldung an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST) ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz irrtümlich – im Sinne eines offensichtlichen Verschriebs – im Dispositiv des Urteils auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 821.121). mehrfach begangen, erkannt hatte (pag. 846 [Ziff. II. 1.]). Angeklagt war indes nur eine – einfache - qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (pag. 729 f.), was sich auch aus dem zeitlichen Ablauf (Jahre 2015-2017) ergibt.