5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der Anträge nur beschränkt in Bezug auf die Strafzumessung zu überprüfen (BGE 144 IV 383). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung