2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei zu bestimmen. 3. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen. 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 936 ff.) sowie ein Leumundsbericht (pag. 939 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Des Weiteren wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten BM 18 34 ediert (pag. 944 f.). Schliesslich führte die Kammer wie erwähnt eine Befragung mit dem Beschuldigten durch (pag. 950 ff.).