1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Januar 2016, davon 15 Monate vollziehbar und 15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren. Die vorläufigen Festnahmen von 4 Tagen seien auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu den Verfahrenskosten oberer Instanz. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen.