1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Januar 2016 Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben bei einer Probezeit von 5 Jahren. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. III. Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 961 f.):