2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 6. Mai 2020 Berufung an (pag. 854). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 2. Juli 2020 (pag. 860 ff.). Am 22. Juli 2020 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein (pag. 909 f.). Mit Eingabe vom 7. August 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 915 f.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 12. Februar 2021 statt (pag. 948 ff.); die Kammer führte dabei eine Befragung mit dem Beschuldigten durch.