31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 09.07.2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 07.01.2016. Davon sind 15 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 15 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 4 Tagen werden an den unbedingten Teil dieser diese Strafe angerechnet.