Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 289 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 29. April 2020 (PEN 19 1003+1004) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 27. April 2020 fand vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Re- gionalgericht/Vorinstanz) die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) statt (pag. 815 ff.). Das Regional- gericht erkannte am 29. April 2020 was folgt (pag. 342 ff.). I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfachen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum von THC und Methamphetamin vom 11.12.2016 bis am 29.04.2017 in C.________ und anderen Orten wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 1.1. von Anfang 2015 bis August 2016 in D.________ oder unbekannten Or- ten durch mehrfach Erwerb von Methamphetamin in Form von 30 g „Cry- stal“ von E.________, 1.2. von Anfang 2015 bis August 2016 in Bern, D.________, C.________ und andern Orten durch mehrfaches Veräussern von Methamphetamin in Form von 50 g „Crystal“ sowie 1‘000 Thaipillen an E.________, 1.3. im Jahre 2015 in D.________ und anderen Orten durch Verschaffen von 70 Thaipillen an E.________, 1.4. im Jahre 2015 in D.________ und an anderen Orten durch Veräussern von 800 Thaipillen an F.________, 1.5. von Juni 2017 bis August 2017 in C.________ durch Veräussern von zweimal je 5 Gramm Methamphetamin in Form von „Crystal“ an G.________, 1.6. am 15.02.2017 in C.________ durch Besitz eines unbestimmten Anteils von 21 g (brutto) Methamphetamin in Form von „Crystal“ sowie eines un- bestimmten Anteils von 24 Thaipillen, 2. des Diebstahls, mehrfach begangen 2 2.1. am 10.04.2017 in Bern z.N. P.________ an einem Motorroller im Delikts- betrag von ca. CHF 2‘600.00, 2.2. am 29.07.2017 in Bern z.N. H.________ an einem Motorroller im De- liktsbetrag von ca. CHF 1‘000.00, 2.3. vom 20.08.2017 bis am 22.08.2017 in Bern z.N. I.________ an einem Motorroller im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘000.00, 3. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfach began- gen durch widerrechtliches Aneignen und Verwenden von Kontrollschildern wie folgt: 3.1. von 01.02.2017 bis 30.04.2017 in Bern, C.________ und an anderen Or- ten betreffend Kontrollschild BE ________ von J.________, 3.2. vom 01.04.2017 bis am 24.07.2017 in Bern, C.________ und anderen Orten betreffend Kontrollschild BE ________ von K.________, 3.3. von 20.08.2017 bis am 26.08.2017 in Bern, C.________ und anderen Or- ten betreffend Kontrollschilder BE ________ von L.________ 3.4. von am 20.08.2017 bis am 26.08.2017 in Bern, C.________ und anderen Orten betreffend Kontrollschild ________ von M.________, 4. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen mit Motorrollern vom 01.02.2017 bis am 26.08.2017 in Bern, C.________ und an anderen Orten, 5. der schweren Verkehrsregelverletzung durch verbotenen Befahrens des Pannenstreifens und Verlassens der Autobahn an nicht dafür vorgesehe- ner Stelle, begangen am 07.05.2017 in Bern, Autobahneinfahrt A6 Süd, Bern- Wankdorf, 6. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 07.05.2017 in Bern, Autobahneinfahrt A6 Süd, Bern-Wankdorf, 7. des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorroller, be- gangen 7.1. am 24.07.2017 auf der Strecke zwischen C.________ und Bern unter dem Einfluss von Methamphetamin, 7.2. am 26.08.2017 in Bern unter dem Einfluss von Methamphetamin und Amphetamin, 8. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch 8.1. Missachtens der polizeilichen Weisungen am 07.05.2017 in Bern, Au- tobahneinfahrt A6 Süd, Bern-Wankdorf, 8.2. Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts am 21.05.2017 in N.________ mit Motorroller um 10 km/h, 3 8.3. Überquerens der Sicherheitslinie am 24.07.2017 in Bern mit Motorrol- ler, 8.4. Benützens eines nicht für diese Fahrzeugart bestimmten Parkfeldes am 24.07.2017 in Bern mit Motorroller, 9. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom 30.04.2017 bis am 24.08.2017 in C.________ und weiteren Orten durch Konsum von THC und Methamphetamin, und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106 und 137 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c, d, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 SSV, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 SSV, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1bis und Abs. 1ter SSV, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV, Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 09.07.2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 07.01.2016. Davon sind 15 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 15 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 4 Tagen werden an den unbe- dingten Teil dieser diese Strafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusam- mensetzend aus Gebühren von CHF 18‘761.00 und Auslagen von CHF 3‘157.40, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘918.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). […] 4 III. 1. Der A.________ durch Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23.05.2013 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, ge- währte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Reststrafe von 48 Tagessätzen Geldstrafe ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.43 200.00 CHF 1’686.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 63.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’749.80 CHF 140.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’889.80 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.04 200.00 CHF 8’408.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 350.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’758.50 CHF 674.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’432.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 11‘322.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet. V. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 5 2. Die beschlagnahmten Geldbeträge von insgesamt CHF 2‘221.15 werden zur Deckung der Busse und der Geldstrafe verwendet (Art. 268 und 442 Abs. 4 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird der Auftrag gebenden Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 6. Mai 2020 Berufung an (pag. 854). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 2. Juli 2020 (pag. 860 ff.). Am 22. Juli 2020 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein (pag. 909 f.). Mit Eingabe vom 7. August 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 915 f.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 12. Februar 2021 statt (pag. 948 ff.); die Kammer führte dabei eine Befragung mit dem Beschuldigten durch. 3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 958): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I des Urteils; 2. der Schuldsprüche gemäss Ziff. II des Urteils; 3. der Übertretungsbusse gemäss Ziff. II 2 des Urteils. II. A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Strafbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Januar 2016 Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzu- schieben bei einer Probezeit von 5 Jahren. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. III. Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 961 f.): 6 I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung (Urteilsdispositiv Ziff. I.); 2. der Schuldsprüche (Urteilsdispositiv Ziff. II.) 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und zu den Verfahrenskosten von CHF 21'918.40; 4. des Widerrufs und der Auferlage der betreffenden Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. III); 5. der verfügten Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie der Verwen- dung der beschlagnahmten Gegenstände zur Deckung der Busse und der Geldstrafe (Urteilsdis- positiv Ziff. V). II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Januar 2016, davon 15 Monate vollziehbar und 15 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Pro- bezeit von 5 Jahren. Die vorläufigen Festnahmen von 4 Tagen seien auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu den Verfahrenskosten oberer Instanz. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile und der biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten zu erteilen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei zu bestimmen. 3. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen. 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 936 ff.) sowie ein Leumundsbericht (pag. 939 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Des Weiteren wurden bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten BM 18 34 ediert (pag. 944 f.). Schliesslich führte die Kammer wie erwähnt eine Befragung mit dem Beschuldigten durch (pag. 950 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der Anträge nur beschränkt in Bezug auf die Strafzumessung zu überprüfen (BGE 144 IV 383). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das ange- fochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). 7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Es kann auf das diesbezüglich rechtskräftige Urteil bzw. die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen werden (siehe pag. 863 ff.). III. Rechtliche Würdigung 7. Es kann auch diesbezüglich auf das rechtskräftige Urteil bzw. die Urteilsbegrün- dung der Vorinstanz verwiesen werden (siehe pag. 882 ff.). IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkungen Mit Blick insbesondere auf die zu erfolgende Meldung an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST) ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz irrtümlich – im Sinne eines offensichtlichen Verschriebs – im Dispositiv des Urteils auf eine qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 821.121). mehrfach begangen, erkannt hatte (pag. 846 [Ziff. II. 1.]). Angeklagt war indes nur eine – einfache - qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (pag. 729 f.), was sich auch aus dem zeitlichen Ablauf (Jahre 2015-2017) ergibt. Es ist somit in Über- einstimmung mit der Staatsanwaltschaft von einem einheitlichen Tatentschluss in Bezug auf die einzelnen angeklagten Tathandlungen auszugehen. Ausserdem ging die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung auch nicht von einer mehrfach begange- nen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG aus (siehe pag. 893 f.). Dem- entsprechend ist – zu Gunsten des Beschuldigten – der Schluss zu ziehen, dass nur eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Gegenstand des Verfah- rens war bzw. ist. Entsprechend korrigiert die Kammer in dieser Hinsicht das Dis- positiv (siehe pag. 964; zudem Art. 83 Abs. 1 StPO). Im Weiteren ist vor dem Hintergrund des höchstrichterlichen Urteils BGE 144 IV 383 anzumerken, dass die Kammer vorliegend nicht bloss die Frage des teilbeding- ten Vollzugs beurteilt, sondern die Strafzumessung insgesamt überprüft, sprich ebenso die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Im Lichte von Art. 50 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) sind – um dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten Genüge zu tun – zusätzliche Begrün- dungselemente erforderlich. Selbstredend ist dabei das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Ferner bleibt anzumerken, dass die Sanktion für die Übertretungen rechtskräftig und durch die Kammer nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. dazu pag. 899). 2. Vorbringen der Parteien Hinsichtlich der Vorbringen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren wird grundsätzlich auf das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen (siehe pag. 954 ff.). Im Kern bringt die Verteidigung für den Beschuldigten vor, eine echte Chance für diesen läge nur vor, wenn der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe auf 8 12 Monate festgelegt werde, sodass womöglich ein Vollzug in Halbgefangenschaft möglich wäre. Der Beschuldigte befinde sich auf einem guten Weg. Er habe – ins- besondere in der Anstellung als Q.________ – einen Lebenssinn gefunden. Art. 43 StGB sei eine «Ermessensnorm». Die Kammer werde gebeten, ihr Ermessen aus- zuschöpfen. Falls der Beschuldigte seine Stelle verlieren würde, wäre niemandem gedient. Es bestehe klar ein Strafbedürfnis, doch seien 12 Monate unbedingt aus- reichend. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die vorinstanzlich festgelegte Aufteilung des unbedingten bzw. des bedingten Vollzugs der Freiheits- strafe sei korrekt gewesen. Die Situation des Beschuldigten sei nach wie vor heikel. Er habe sich nicht mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt. Die Prognose sei negativ, sodass die Aufteilung 15 Monate / 15 Monate richtig und angemessen sei. 3. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die zur Beurteilung stehenden Delikte beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen, nämlich in den Jahren 2015 bis 2017. Da im Ergebnis und in Anwendung auf die neuen Delikte das neue Recht – insbesondere mit Blick auf eine theoretisch mögliche Geldstrafe – nicht milder ist, ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 4. Grundsätze der Strafzumessung Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie 9 die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraus- setzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart aus- fällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichar- tigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sankti- on (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGE 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Aspera- tionsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, BGE 144 IV 313). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bildung ei- 10 ner Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthal- ten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beur- teilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu er- höhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grunds- trafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grunds- trafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzu- messung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 offengelassen hat, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (wie bisher) kumulativ zur Anwendung gelangen und damit eine Praxisänderung hinsichtlich des in BGE 116 IV 14 festgelegten Vorgehens signalisiert. Diese Praxisänderung ist in BGE 145 IV 1 erfolgt. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren. Das neue Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe hat das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid wie folgt umschrieben: Der Richter muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche der Täter vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat er eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt der Richter die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem er für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert der Richter die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte. Dadurch gelangt er zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe. Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu be- achten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bilden (vgl. ausführlich dazu auch MATHYS, Leitfaden Straf- 11 zumessung, 2. Aufl. 2019, N. 407 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.4.4 mit Hinweisen, BGE 116 IV 14 E. 2c). 5. Strafrahmen und Art der Strafe Die Vorinstanz führte zum Strafrahmen und der Art der Strafe aus was folgt (pag. 821 f.): Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren bestraft. Damit kann eine Geldstrafe ver- bunden werden. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die schuldangemessene Strafe festzusetzen. Bei den übrigen Vergehen bzw. Verbrechen sieht der Strafrahmen sowohl Geld- wie auch Freiheitsstrafe vor. Es liegt auf der Hand, dass bei keinem dieser Delikte für sich alleine genommen die Grenze von 180 Strafeinheiten überschritten wird. Damit könnten diese Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung sprachen sich dafür aus, den Beschuldigten dort, wo Geldstrafen möglich sind, zu solchen zu verurteilen. Das Gericht kann deren Argumenten aus den folgenden Gründen nicht folgen: A.________ lebt in äusserst prekären finanziellen Verhältnissen. Er verdient lediglich CHF 2‘250.00 pro Monat, sein Lohn untersteht einer Pfändung. Es sind diverse Betreibungen hängig, die voraussichtlich zu Pfändungen führen werden (p. 821, 808). Es gelang ihm trotz des Privatkonkurses im Jahre 2017 nicht, seine Finanzen auf eine solide Grundlage zu bringen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht anstatt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Aus den bisherigen Ausführungen wird deutlich, dass dies bei A.________ der Fall ist. Dazu kommt, dass er seit 2013 insgesamt viermal verurteilt wurde (p. 800 ff.), und zwar - am 25.05.2013 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, - am 06.02.2014 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 100 Tagen, - am 09.07.2015 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen und - am 07.01.2016 durch das Ministère public du canton de Fribourg zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 90 Tagen. Ein erheblicher Teil der Delikte, für die A.________ nun schuldig erklärt wird, ereignete sich nach sei- ner letzten Verurteilung vom 07.01.2016. Weder die bedingte Geldstrafe noch mehrere unbedingte Freiheitsstrafen waren bislang geeignet, A.________ von weiterer deliktischer Tätigkeit abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass eine weitere Geldstrafe A.________ ebenso wenig nachhaltig zu be- eindrucken vermag. Das Gericht erachtet deshalb auch die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB als gegeben und erkennt nicht auf Geld-, sondern auf Freiheitsstrafe. Damit werden, ausser den Übertretungen, sämtliche Delikte mit Freiheitsstrafe sanktioniert. Dem kann gefolgt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diejenigen Tatbestände, welche alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden können, ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind. Die Kammer trägt dabei den Gesichtspunkten von Zweckmässigkeit und präventi- ver Effizienz Rechnung (BGE 138 IV 120, Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 12 vom 25. Juli 2013). Sie berücksichtigt insbesondere folgende Umstände: Der Be- schuldigte hat praktisch keine Einkünfte (vgl. zum Thema Lohnpfändung auch pag. 951 Z. 1 ff.). Er erzielt nicht genügend Einkommen, um seinen finanziellen Ver- pflichtungen nachzukommen (vgl. Betreibungsregisterauszug [pag. 808 ff.]). Folg- lich erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe un- zweckmässig und unangebracht. Eine Geldstrafe wäre zudem kaum einbringlich. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und nicht un- erheblich einschlägig vorbestraft ist, wobei er durch bisher ausgesprochene Gelds- trafen und diverse Verwarnungen nicht zu beeindrucken war. 6. Konkrete (Freiheits-)Strafe in Anwendung der Grundsätze zur teilweisen re- trospektiven Konkurrenz 6.1 Vorbemerkung Mit Blick auf die Deliktszeitpunkte der BetmG-Widerhandlungen gemäss Ziff. I. 1. 1.1 und 1.3 der Anklageschrift (pag. 729 f.) beziehungsweise Ziff. II. 1. 1.1- 1.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 846 [Anfang 2015 bis teilweise Au- gust 2016]) nimmt die Kammer zugunsten des Beschuldigten an, dass diese Delik- te allesamt vor dem Urteilszeitpunkt in Sachen EO 14 5681 (Strafbefehl vom 9. Juli 2015 der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau) stattfanden. Eine künstliche Trennung dieser «BetmG-Phase» erscheint als nicht angezeigt. Zwar sind gewisse Einzelhandlungen wohl nach dem 9. Juli 2015 erfolgt, doch ist unbe- kannt, welche dies im Einzelnen wären. Dementsprechend ist im Folgenden zunächst eine Einsatzstrafe für das qualifizierte BetmG-Delikt «Anfang 2015 bis 9. Juli 2015» zu bilden. Anschliessend ist die Strafe für die Verurteilung vom 9. Juli 2015 zu asperieren und schliesslich sind im Kontext des Betäubungsmittelhandels die Delikte nach dem 9. Juli 2015 zu addieren (Ziff. II. 1. 1.5 f. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In einen zusätzlichen Schritt sind alsdann diejenigen zahlreichen Delikte hinzu zu asperieren, welche nicht den Betäubungsmittelhandel betreffen. 6.2 Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG Ad Tatkomponente, objektive Tatschwere Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefähr- dung des geschützten Rechtsguts. Praxisgemäss zieht die Kammer bei Betäu- bungsmitteldelikten die sog. «Tabelle Hansjakob» (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR in: Kommentar BetmG, 3. Aufl. 2016. N. 38 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer straf- zumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesge- richts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2; siehe weitergehend auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 342 vom 21. April 2020 E. 4.1.1). Massgebend ist für Methamphetamin der Kokain-Wert; somit 18 Gramm reines Ko- kain für die Annahme des schweren Falles. Der Beschuldigte hat eine Menge von zwischen 104 bis 121 Gramm – d.h. mehr als 104 Gramm, aber weniger als 121 Gramm, da zu den zahlenmässig eindeutig nachweisbaren 104 Gramm noch ein unbestimmter Anteil von 17 Gramm dazukommt – reines Methamphetamin zu ver- 13 antworten. Gemäss der Tabelle von Hansjakob ist somit im Sinne einer ersten Ein- schätzung von einer Strafe von 22 Monaten auszugehen (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte deutlich mehr als fünf Einzelgeschäfte getätigt hat. Es hat daher ein Zuschlag von 15 % zu erfolgen. Geringfügig erleichternd ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen unbestimmten Anteil der Menge von Methamphetamin und Thaipillen noch nicht weiterverkauft hatte, sondern sich diese Drogen «lediglich» in seinem Besitze befanden. Betroffen ist allerdings nur ein sehr geringer Prozentsatz der anrechenbaren Drogenmenge. Es ist somit als erstes Zwischenfazit von 23 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschuldigte betrieb seine Art des Drogenhandels über eine längere Zeitspan- ne und war in der Lage, auch grössere Drogenmengen auf einmal zu besorgen (z.B. 400 Thaipillen). Daraus ergibt sich aufgrund der Verwerflichkeit des Handelns ein Zuschlag im Bereich von rund einem Monat. Auf Gewerbsmässigkeit ist jedoch nicht zu schliessen; die Staatsanwaltschaft klagte dies auch nicht an. Ad Tatkomponente, subjektive Tatschwere Der Beschuldigte ist langjähriger Drogenkonsument und wusste um die Gefährlich- keit der von ihm veräusserten Drogen. Er handelte mit direktem Vorsatz, was bei Drogendelikten indes normal ist und sich innerhalb der Strafzumessung neutral auswirkt. Schliesslich waren es finanzielle Aspekte, die ihn dazu verleiteten, Dro- gen weiterzuverkaufen. Er sagte aus, es sei ihm darum gegangen, seinen Eigen- konsum zu finanzieren, was jedoch höchstens zum Teil der Fall war und sich daher ebenfalls neutral auf die Strafzumessung auswirkt (vgl. pag. 824 Z. 35). Als Dro- genkonsument stand der Beschuldigte unter einem gewissen Druck, regelmässig zu neuen Drogen zu kommen. Ob dies nun als straferleichternder Beweggrund berücksichtigt wird oder eine leichte Einschränkung der Handlungsfreiheit bewirkt, kann offenbleiben. Die Kammer erachtet einen Abzug im Bereich von zwei Mona- ten als gerechtfertigt. Eine eigentliche Einschränkung der Entscheidungsfreiheit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB erachtet sie jedoch nicht als erwiesen. Aus der objektiven und subjektiven Tatschwere ergibt sich somit für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine Einsatzstrafe von 22 Monaten. 6.3 Asperation Verurteilung vom 7. Juli 2015 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 7. Juli 2015 zu einer bedingt zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (pag. 939). Es sind mithin zu den 22 Monaten drei Monate zu asperieren, sodass 25 Monate resultieren. 6.4 Addition Delikte gegen das BetmG nach 7. Juli 2015 Für die Taten gemäss Ziff. II. 1., 1.5 und 1.6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs rechtfertigt es sich, 45 Tage Freiheitsstrafe zu addieren, nachdem für diese «Grup- pe» wiederum Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB anzuwenden ist. Somit resultieren 26.5 Monate Freiheitsstrafe. 14 6.5 Asperation der weiteren Taten (Ziff. II. 2 ff. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) Mit Blick insbesondere auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien) kommen für die drei Diebstähle (vgl. Ziff. II. 2. des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) asperiert zwei Monate Freiheitsstrafe hinzu (1 Monat pro Diebstahl [VBRS-Richtlinien S. 47]). Für den mehrfach begangenen Missbrauch von Auswei- sen und Kontrollschildern (Ziff. II. 3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositiv) kommen asperiert weitere 18 Strafeinheiten respektive 18 Tage Freiheitsstrafe dazu (vgl. VBRS-Richtlinien S. 8). Für mehrfaches Fahren ohne Fahrberechtigung (Ziff. II. 4. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) kommen asperiert weitere 12 Strafeinheiten / 12 Tage Freiheitsstrafe dazu (vgl. VBRS-Richtlinien S. 10). Für das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand (Ziff. II. 7. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) asperierenderweise weitere 20 Strafeinheiten oder 20 Tage Freiheitstrafe (vgl. VBRS-Richtlinien S. 17). 6.6 Zwischenfazit / Beachtung des Verbots der reformatio in peius Damit kommt die Kammer rechnerisch insgesamt bereits auf 30 Monate und 5 Ta- ge Freiheitsstrafe. Da das Verbot der Reformatio in peius greift, sind die übrigen Delikte sowie die vorliegend klar negativen Täterkomponenten (einschlägige Vor- strafen, Delinquenz während hängigem Verfahren, kein Geständnis, nur leicht schwere Jugend, z.T. unter Einfluss von Drogen, Nachtatverhalten und Verhalten im Verfahren [vgl. auch pag. 895 ff.]) nicht mehr näher zu betrachten bzw. wären diese unmittelbar wieder abzuziehen. Somit bleibt es bei den vorinstanzlich verbindlich festgesetzten 30 Monaten Freiheitsstrafe. 7. Teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe 7.1 Ausführungen der Vorinstanz Das Regionalgericht äusserte sich wie folgt zur Frage des teilbedingten Vollzugs: Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der un- bedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen. Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jah- ren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Beurteilung der Prognose des künftigen Wohlverhaltens von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, welche nicht abschliessend aufge- zählt werden. Sie sollen aber in eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters Eingang finden, in die neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen einzubeziehen sind, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen. Dabei wird dem Gericht ein weites Ermessen zugestanden (STRATEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 42 N 7, mit weiteren Hinweisen; HUG, in: DONATSCH[Hrsg.]/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar 15 Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Art. 42 N 7). Relevant bei der Prognosestellung ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung des Täters, namentlich, wenn er sog. einschlägige Vor- strafen aufweist, d.h. Verurteilungen auf gleichem oder ähnlichem Gebiet. Zu berücksichtigen sind ferner die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hin- weise auf Suchtgefährdungen usw. Mitberücksichtigt werden müssen auch die voraussichtlichen Wir- kungen unterstützender Massnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nach Art. 93 f. StGB (HUG, a.a.O., Art. 42 N 8 f. und 21). Die verhängte Strafe von 30 Monaten liegt noch im Bereich, in welchem der teilbedingte Strafvollzug möglich wäre. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, die materiellen Voraussetzungen für einen teil- bedingten Vollzug seien mangels günstiger Legalprognose nicht gegeben. Diese Argumentation ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht völlig von der Hand zu weisen. Dennoch ist zu berücksichti- gen, dass A.________ zwar bereits viermal mit Strafbefehlen verurteilt wurde, nun aber erstmals vor Gericht steht. Dieses Verfahren dürfte auf ihn einen völlig anderen Eindruck als die bisherigen Straf- befehlsverfahren hinterlassen und etwas bei ihm ausgelöst haben. Das Gericht geht davon aus, A.________ habe nun begriffen, dass es so nicht weitergehen kann, sondern eine radikale Änderung im Verhalten gegenüber der Gesellschaft und den geltenden Regeln erfolgen muss. Mit der Arbeits- stelle als Q.________ und der Aussicht, das Pensum zu erhöhen, sind positive Ansätze zu erkennen. Es bleibt zu hoffen, dass diese günstige Entwicklung auch nach dem Vollzug des unbedingten Teils der Strafe fortgesetzt werden kann. Aufgrund dieser Ausführungen ist das Gericht bereit, dem Wunsch von A.________ nachzukommen und ihm als letzte Chance die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs der ausgesprochenen Freiheits- strafe zu gewähren. Der zu vollziehende Teil und der bedingte Teil der Strafe werden auf je 15 Mona- te und die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe auf fünf Jahre festgesetzt. Damit hat das Ge- richt sein Ermessen bis an die Grenze ausgeschöpft. Es ist nun an A.________, das ihm entgegen- gebrachte Vertrauen zu nutzen und aufzuzeigen, dass er inskünftig in der Lage sein wird, sich rechts- konform zu verhalten (pag. 897. f.). 7.2 Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme am 12. Februar 2021 Der Beschuldigte will mit seiner Berufung wie bereits ausgeführt erreichen, dass der unbedingte Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 auf 12 Monate reduziert wird. Anlässlich seiner Befragung am 12. Februar 2021 gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (pag. 950 ff.): Er arbeite derzeit bloss 50%, weil keine zu- sätzlichen Stellenprozente verfügbar seien. Er wohne seit drei Jahren in O.________ und arbeite seit zwei Jahren in der dortigen R.________. Er habe eine Lohnpfändung; ausbezahlt erhalte er CHF 1'750.00. Krankenkassenbeiträge be- zahle er derzeit keine. Wenn er die 15 Monate im Gefängnis verbüssen müsste, könne er seinen Job nicht behalten. Bei einer anderen Aufteilung könnte er Halbge- fangenschaft beantragen. In Bezug auf seine Straftaten habe er jetzt begriffen, dass es so nicht weitergehen könne. Das vorinstanzliche Gerichtsurteil habe zur Kehrtwende geführt. Er nehme keine harten Drogen mehr. Er habe seit langem nicht mehr delinquiert. Er fühle sich mittlerweile als Teil der Gesellschaft. Er wäre bereit, auch 100% zu arbeiten. 16 7.3 Hängige Untersuchung BM 18 34 Dem aktuellen Strafregisterauszug (pag. 936) kann eine hängige Untersuchung entnommen werden. Aus den edierten Akten BM 18 34 wird Folgendes ersichtlich: Die Staatsanwaltschaft dehnte am 17. Januar 2018 das betreffende Verfahren auf den Beschuldigten aus. Sie führte unter anderem am 17. März 2020 eine längere Einvernahme mit ihm durch; genauer gesagt 18 Teileinvernahmen, wobei teilweise pro Teileinvernahme wiederum mehrere Vorwürfe im Raum standen. Es geht im Wesentlichen um Diebstahl (Roller und Benzin, teilweise geringfügig), Entwendung von Motorrollern zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne Ausweis und Kontrollschilder, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern und verschie- dene Strassenverkehrsdelikte (gravierendster Vorwurf: pflichtwidriges Verhalten nach Unfall durch Führerflucht). Der Zeitraum dieser Anschuldigungen umfasst die Zeit März 2017 bis September 2019. Der Beschuldigte ist teilweise geständig. Die Anschuldigungen passen ins Muster gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 29. April 2020. Der Beschuldigte delinquierte mithin während laufendem Verfahren. Gemäss den aktuellen Akten aber nicht mehr nach dem vorinstanzlichen Urteil in diesem Verfahren. Die Kammer schätzt es grundsätzlich als suboptimal ein, dass parallel zwei separate Verfahren gegen den gleichen Beschuldigten geführt wurden. Das Verfahren BM 18 34 ist überdies trotz umfassender Einvernahme des Beschuldig- ten im März 2020 noch nicht zur Anklage gebracht worden. 7.4 Rechtliche Grundlagen Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gem. Art. 42 (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) erfüllt sein (BGE 134 IV 1, E. 5.3.3 und 5.5.1; BGer, StrA 30. 5. 2018, 6B_1247/2017, E. 2.1; StrA, 11. 12. 2017, 6B_682/2017, E. 1.1; StrA, 16. 11. 2017, 6B_166/2017, E. 4.1 […]). Dafür sprechen sowohl die Systematik des Gesetzes als auch seine teleologische Ausle- gung. Die Bestimmungen über die bedingten und teilbedingten Strafen sind in einem getrennten Ab- schnitt einheitlich und systematisch geregelt (Erstes Buch, Dritter Titel, Erstes Kapitel, Zweiter Ab- schnitt). Aus der Struktur des ganzen Abschnitts ist die vom Gesetzgeber anvisierte Stufenfolge (be- dingte und teilbedingte Strafen) klar erkennbar (Greiner, Strafen, 111; s. a. AB N 2001, 556 in wel- chem ausdrücklich von einem «in sich logischem, abgestuftem System» die Rede ist). Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe ver- neint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge (BGer, StrA, 9. 5. 2018, 6B_1005/2017, E. 4.2.1; StrA, 31. 5. 2016, 6B_1154/2014, E. 4.2 und 4.4). Auch wenn Art. 43 nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, kann es nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass der Richter eine teilbedingte Strafe ausspricht, ohne vorgän- gig das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die bedingte Strafe zu überprüfen […]. Dies lässt sich auf Grund der Gesetzesberatungen im Ständerat auch entstehungsgeschichtlich belegen. So war für die Referentin der ständerätlichen Kommission klar, dass «si les conditions subjectives permettant l’octroi du sursis sont réunies, le juge doit pouvoir accorder, soit le sursis, soit le sursis partiel» (AB S 2001, 509). Ferner sind in den Materialien verschiedene Voten enthalten, die ausdrücklich auf die Voraussetzung der Prognose auch beim teilbedingten Strafvollzug Bezug nehmen (s. AB S 1999, 1117; N 2001, 536). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie gem. Art. 42 Abs. 1 anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit- einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weite- 17 ren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlich- keit unerlässlich (BGer, StrA, 30. 5. 2018, 6B_1247/2017, E. 2.1; StrA, 16. 11. 2017, 6B_166/2017, E. 4.1; StrA, 31. 5. 2016, 6B_1154/2014, E. 4 […]. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung (BGer, StrA, 24. 2. 2017, 6B_1363/2016, E. 3), Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen (vgl. auch Stoll/Jendly, Jusletter 2018, Rz 14), Hinweise auf Sucht- gefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen (BGE 134 IV 140, E. 4.4; BGer, StrA, 23. 4. 2010, 6B_1036/2009, E. 1.4). Wird eine ambulante Therapie angeordnet, kann die Strafe weder bedingt noch teilbedingt aufgeschoben wer- den, denn die Anordnung einer solchen Massnahme und die Annahme einer günstigen Prognose ste- hen im Widerspruch (BGer, StrA, 28. 3. 2017, 6B_652/2016, E. 3; OGer ZH, 28. 10. 2011, SB110437, kommentiert in NZZ 29. 10. 2011, 22; s. a. Art. 42 N 25). Hat der Angeklagte, obwohl er den durch seine Veruntreuungen verursachten Schaden voll anerkannte, bis zur Berufungsverhandlung nichts zurückbezahlt, obwohl Rückzahlungen «notwendig, zumutbar und machbar» waren, so ist eine teilbe- dingte Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 zu verweigern (OGer ZH, 27.1.11, SB100607, kom- mentiert in NZZ 28. 1. 2011, 18). Dabei ist der Umstand, dass der Täter die zumutbare Schadenbe- hebung unterlassen hat, lediglich als weiteres Indiz im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.4). Es ist daher bundesrechtswidrig, den teilbedingten Strafvollzug einzig mit der unterbliebenen Schadenbehebung (s. Art. 42 Abs. 3) zu verweigern (BGer, StrA, 10. 11. 2011, 6B_341/2011, E. 2.5). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit i. S. v. Art. 42 Abs. 2 gegeben, ist eine teil- bedingte Strafe nur möglich, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen. Die Kriterien sind die gleichen wie für eine bedingte Strafe i. S. v. Art. 42 (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; BGer, StrA, 1. 6. 2017, 6B_869/2016, E. 4.2; StrA, 26. 6. 2014, 6B_97/2014, E. 1.1; StrA, 20. 6. 2011, 6B_196/2011, E. 5 […]). Eine teilbedingte Strafe kann aber nur bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren ver- hängt werden. Nur der bedingte oder der unbedingte Strafvollzug ist hingegen in den anderen Fällen in Betracht zu ziehen, denn entweder liegen «besonders günstige Umstände» vor, und ist daher eine bedingte Strafe zu verhängen, oder liegen solche Umstände nicht vor, weshalb weder eine bedingte noch eine teilbedingte Strafe in Frage kommen kann (BGE 135 IV 152, nicht publ. E. 3 [BGer, StrA, 19. 5. 2009, 6B_492/2008]; BGer, StrA, 16. 5. 2008, 6B_540/2007, E. 5; s. ferner BGer, StrA, 14. 11. 2011, 6B_373/2011, E. 4 und StrA, 18. 4. 2011, 6B_88/2011, E. 2) (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Bas- ler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 11-13 zu Art. 43 StGB). 7.5 Erwägungen der Kammer Die Kammer kommt gestützt auf die vorangehenden Ausführungen, insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung zum Ermessensspielraum zum Schluss, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der teilbedingten Freiheitsstrafe auf 12 Monate reduziert werden kann. Die Gründe für einen unbedingten Vollzug von bloss 12 Monaten Freiheitsstrafe sind die Folgenden: Zwar ist es so, dass bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein wei- teres Verfahren – BM 18 34 – hängig ist, in welchem es grundsätzlich wiederum um ähnliche Anschuldigungen gegen den Beschuldigten geht (siehe Akten BM 18 34, insb. Einvernahme vom 17. März 2020, 08:40 Uhr); er hat also während hängi- gem Verfahren delinquiert. Zudem argumentierte die Generalstaatsanwaltschaft korrekt, dass der Beschuldigte derzeit bloss 50% arbeitet, obwohl er mehr könnte, um seine Schulden abzuzahlen, und dass er sich mit seiner Vergangenheit (zumin- dest vertieft) noch nicht auseinandergesetzt hat. Fernerhin ist der Beschuldigte be- 18 reits mit dem Strafvollzug in Berührung gekommen, was ihn bisher nicht vor Rück- fällen bewahrt hat. Die im Verfahren BM 18 34 noch nicht einmal angeklagten Vorwürfe, für die abge- sehen davon die Unschuldsvermutung gilt, datieren aus den Jahren (März) 2017 bis (September) 2019. In den Jahren 2020 und 2021 scheint der Beschuldigte nicht mehr straffällig geworden zu sein. Im Weiteren hätte er Anspruch auf eine gesamt- hafte Beurteilung aller Vorwürfe aus dieser Zeit gehabt. Im Strafregisterauszug vom 14. April 2020, den die Vorinstanz eingeholt hatte, war zudem die neuerliche Un- tersuchung ersichtlich (siehe pag. 800 sowie pag. 823 Z. 10 ff.). Die vorliegende Anklageschrift datiert auch erst vom 10. Dezember 2019 (pag. 728 ff.). Im Weiteren lebt der Beschuldigte für seine Verhältnisse jetzt in geordneten Verhältnissen und hat anlässlich seiner Einvernahme am 12. Februar 2021 einen stabilen, anständi- gen und motivierten Eindruck hinterlassen. Beispielsweise war er sich bewusst, dass er auch bei einem höheren Arbeitspensum nicht mehr Geld für sich erhalten würde, was für ihn indes so zu stimmen scheint (pag. 955 f. im Rahmen des letzten Worts). Auch hat er seine Drogensucht derzeit im Griff, was ein zentraler Aspekt darstellt. Es scheint tatsächlich so, als hätte der Gerichtstermin vom 27. April 2020 eine Kehrtwende bei ihm eingeläutet, wie er auch selber geschildert hat (pag. 952 Z. 2). Kommt hinzu, dass er an diesem Tag das erste Mal vor einem Richtergremi- um stand und am 12. Februar 2021 oberinstanzlich bloss das zweite Mal. Alle vor- angehenden Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen erfolgen mit Strafbe- fehlen. Auch aus der Optik der Spezialprävention scheint es schliesslich angemes- sen, den unbedingten Teil der teilbedingten Strafe auf 12 Monate festzusetzen. Im Lichte des Ausgeführten ist zusammengefasst festzuhalten, dass es jetzt in der eigenverantwortlichen Zuständigkeit des Beschuldigten liegt, die sich ihm ergeben- de Chance des teilbedingten Vollzugs zu packen. Er hat die weitere positive Ent- wicklung vollständig in seinen eigenen Händen. Sollte er zudem die Probezeit nicht straffrei hinter sich bringen, drohen ihm deutlich mehr als zwei Jahre Freiheitsstra- fe. 8. Fazit Der Beschuldigte wird somit gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche verur- teilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Ur- teilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Januar 2016. Davon sind 12 Monate zu voll- ziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 4 Tagen werden an den unbedingten Teil dieser diese Strafe angerechnet. V. Widerrufsverfahren 9. Der vorinstanzliche Entscheid über den Widerruf (inkl. diesbezügliche Verfahrens- kosten) ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 849). 19 VI. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind bereits rechtskräftig geworden (vgl. pag. 848). Oberinstanzlich trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 StPO); diese werden auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 11. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Es kann diesbezüglich auf das Dispositiv verwiesen werden (siehe hinten VIII.). Die Kostennoten von Rechtsanwalt B.________ vom 24. April 2020 (pag. 839 ff.) sowie vom 12. Februar 2021 (pag. 959 f.) geben insgesamt zu keinen Bemerkungen An- lass. VII. Verfügungen 12. Die im Dispositiv ersichtlichen Verfügungen sprechen für sich. Die weiteren vorin- stanzlich verfügten Anordnungen sind bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. pag. 850). 20 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. April 2020 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum von THC und Methamphetamin vom 11.12.2016 bis am 29.04.2017 in C.________ und anderen Orten wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, began- gen 1.1. von Anfang 2015 bis August 2016 in D.________ oder unbekannten Orten durch mehrfach Erwerb von Methamphetamin in Form von 30 g „Crystal“ von E.________, 1.2. von Anfang 2015 bis August 2016 in Bern, D.________, C.________ und andern Orten durch mehrfaches Veräussern von Methamphetamin in Form von 50 g „Crystal“ sowie 1‘000 Thaipillen an E.________, 1.3. im Jahre 2015 in D.________ und anderen Orten durch Verschaffen von 70 Thaipillen an E.________, 1.4. im Jahre 2015 in D.________ und an anderen Orten durch Veräussern von 800 Thaipillen an F.________, 1.5. von Juni 2017 bis August 2017 in C.________ durch Veräussern von zweimal je 5 Gramm Methamphetamin in Form von „Crystal“ an G.________, 1.6. am 15.02.2017 in C.________ durch Besitz eines unbestimmten Anteils von 21 g (brutto) Methamphetamin in Form von „Crystal“ sowie eines unbe- stimmten Anteils von 24 Thaipillen, 2. des Diebstahls, mehrfach begangen 2.1. am 10.04.2017 in Bern z.N. P.________ an einem Motorroller im Deliktsbetrag von ca. CHF 2‘600.00, 21 2.2. am 29.07.2017 in Bern z.N. H.________ an einem Motorroller im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘000.00, 2.3. vom 20.08.2017 bis am 22.08.2017 in Bern z.N. I.________ an einem Motorroller im Deliktsbetrag von ca. CHF 1‘000.00, 3. des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfach begangen durch widerrechtliches Aneignen und Verwenden von Kontrollschildern wie folgt: 3.1. von 01.02.2017 bis 30.04.2017 in Bern, C.________ und an anderen Orten be- treffend Kontrollschild BE ________ von J.________, 3.2. vom 01.04.2017 bis am 24.07.2017 in Bern, C.________ und anderen Orten be- treffend Kontrollschild BE ________ von K.________, 3.3. von 20.08.2017 bis am 26.08.2017 in Bern, C.________ und anderen Orten be- treffend Kontrollschilder BE ________ von L.________ 3.4. von am 20.08.2017 bis am 26.08.2017 in Bern, C.________ und anderen Orten betreffend Kontrollschild ________ von M.________, 4. des Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen mit Motorrollern vom 01.02.2017 bis am 26.08.2017 in Bern, C.________ und an anderen Orten, 5. der schweren Verkehrsregelverletzung durch verbotenen Befahrens des Pannenstreifens und Verlassens der Autobahn an nicht dafür vorgesehener Stelle, begangen am 07.05.2017 in Bern, Autobahneinfahrt A6 Süd, Bern-Wankdorf, 6. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, began- gen am 07.05.2017 in Bern, Autobahneinfahrt A6 Süd, Bern-Wankdorf, 7. des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorroller, begangen 7.1. am 24.07.2017 auf der Strecke zwischen C.________ und Bern unter dem Ein- fluss von Methamphetamin, 7.2. am 26.08.2017 in Bern unter dem Einfluss von Methamphetamin und Amphetamin, 8. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch 8.1. Missachtens der polizeilichen Weisungen am 07.05.2017 in Bern, Autobahn- einfahrt A6 Süd, Bern-Wankdorf, 8.2. Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts am 21.05.2017 in N.________ mit Motorroller um 10 km/h, 8.3. Überquerens der Sicherheitslinie am 24.07.2017 in Bern mit Motorroller, 8.4. Benützens eines nicht für diese Fahrzeugart bestimmten Parkfeldes am 24.07.2017 in Bern mit Motorroller, 22 9. der einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen vom 30.04.2017 bis am 24.08.2017 in C.________ und weiteren Orten durch Konsum von THC und Methamphetamin, und in Anwendung der Art. 40, 43, 44, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106 und 137 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. c, d, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 66 SSV, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 73 SSV, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1bis und Abs. 1ter SSV, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 und 3 VRV, Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV, Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. […] 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammenset- zend aus Gebühren von CHF 18‘761.00 und Auslagen von CHF 3‘157.40, insgesamt bestimmt auf CHF 21‘918.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 9‘761.00 Gebühren Staatsanwalt für persönliche Anklagevertretung CHF 500.00 Gebühren des Gerichts CHF 8‘500.00 Total CHF 18‘761.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Beweiserhebung in der Untersuchung CHF 3‘137.40 Auslagen Zeugen in der HV CHF 20.00 Total CHF 3‘157.40 23 III. 1. Der A.________ durch Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.05.2013 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, gewährte bedingte Vollzug wird wi- derrufen. Die Reststrafe von 48 Tagessätzen Geldstrafe ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. […] V. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezo- gen (Art. 69 StGB). 2. Die beschlagnahmten Geldbeträge von insgesamt CHF 2‘221.15 werden zur Deckung der Busse und der Geldstrafe verwendet (Art. 268 und 442 Abs. 4 StPO). […] II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I 1-7 verur- teilt: zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2015 und der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. Januar 2016. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die vorläufigen Festnahmen von insgesamt 4 Tagen werden an den unbedingten Teil dieser diese Strafe angerechnet. 24 III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, trägt der Kanton Bern. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.43200.00 CHF 1’686.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 63.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’749.80 CHF 140.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’889.80 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.04 200.00 CHF 8’408.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 350.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’758.50 CHF 674.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’432.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 11‘322.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.43 200.00 CHF 4’086.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 61.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’147.80 CHF 319.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’467.20 25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ für das oberinstanzliche Verfahren mit CHF 4'467.20. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. V. 1. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN ________ und ________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird der Auftrag gebenden Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten). VI. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv; innert 10 Tagen) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 12. Februar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. März 2021) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26