1. Die sich in den Akten befindlichen Diagrammscheiben gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurück an A.B.________ bzw. A.C.________. 2. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1 – 3, alle v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern (Art. 22 Abs. 2 ARV 1)