II.B.3.1 und II.B.3.2 Urteilsdispositiv werden mit den A.A.________ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.B.2.2 Urteilsdispositiv verrechnet. Es verbleibt ein Restbetrag von CHF 2’222.70. C. 1. A.C.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches unter Ausscheidung und Auferlegung von CHF 350.00 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern;