vom Vorwurf des Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer und verantwortlicher Arbeitgeber, angeblich begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch 1.1 Nichteinhalten der Arbeitspausen; 1.2 Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 1.3 Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den ebenfalls rapportierenden Fahrern unter Ausscheidung und Auferlegung von CHF 350.00 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern;