21. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die (erst- und oberinstanzlichen) Entschädigungen von je CHF 2'372.70 pro beschuldigte Person (CHF 945.65 + CHF 1'427.05) werden mit den jeweils gegen sie bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.00 verrechnet. Es bleibt ein auszuzahlender Restbetrag von CHF 2’222.70 pro beschuldigte Person (CHF 2'372.70 – CHF 150.00). VIII. Verfügungen