_ machte in erster Instanz einen Aufwand von 13.25 Stunden geltend. Dies scheint angemessen und ergibt einen Gesamtaufwand von CHF 4'052.75 (inklusive Auslagen und MWST). Davon sind den Beschuldigten entsprechend den Ausführungen in E. 16.1 hiervor 70 % oder insgesamt CHF 2'836.95 zu entschädigen, was einen Betrag von CHF 945.65 pro beschuldigte Person ergibt.