13 20. Entschädigung 20.1 Erste Instanz Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entschädigungsentscheid wird dabei durch den Kostenentscheid präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4). Rechtsanwalt D.________ machte in erster Instanz einen Aufwand von 13.25 Stunden geltend.