Vorliegend drangen die Beschuldigten sowohl im ersten oberinstanzlichen Verfahren als auch im Neubeurteilungsverfahren mit ihren Anträgen durch, weshalb die jeweiligen Kosten (CHF 2'100.00 für das erste oberinstanzliche Verfahren und CHF 1'500.00 für das Neubeurteilungsverfahren) vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen sind. Der leicht höher als beantragte Anteil der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (30 % statt 20 %, vgl. pag. 306) rechtfertigt keine gesonderte Ausscheidung.