19.2 Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Vorliegend drangen die Beschuldigten sowohl im ersten oberinstanzlichen Verfahren als auch im Neubeurteilungsverfahren mit ihren Anträgen durch, weshalb die jeweiligen Kosten (CHF 2'100.00 für das erste oberinstanzliche Verfahren und CHF 1'500.00 für das Neubeurteilungsverfahren) vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen sind.