Demgegenüber waren diejenigen Anklagepunkte, für die die mittlerweile rechtskräftigen Schuldsprüche ausgefällt wurden, bloss von untergeordneter Bedeutung. Also rechtfertigt es sich, den Beschuldigten insgesamt bloss 30 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal dies in etwa der bis zur Ausfällung der Strafbefehle angefallenen Kosten entspricht (vgl. pag. 306 und Gebühren gemäss pag. 13, 42 und 73 im Gesamtbetrag von CHF 500.00).