19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Vorliegend werden die Beschuldigten in insgesamt 4 von 10 Anklagepunkten schuldig gesprochen, was grundsätzlich einer Kostenauferlegung von 40 % entspricht.