12 VII. Kosten und Entschädigung 18. Vorbemerkungen Da sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen die drei Beschuldigten gleichsam betrafen und sie zudem gemeinsam durch Rechtsanwalt D.________ vertreten waren, drängt sich vorliegend für die Kosten- und Entschädigungsfolgen eine gesamtheitliche Betrachtung auf. Kosten und Entschädigungen werden daher zu gleichen Teilen auf die drei Beschuldigten verlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).