16. A.A.________ Für die von A.A.________ begangene Widerhandlung sehen die VBRS-Richtlinien folgende Busse vor: - nicht richtiges Bedienen des digitalen = CHF 200.00 Fahrtenschreibers Die Kammer sieht keinen Grund von den Richtlinien abzuweichen. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von CHF 200.00 scheint angemessen. A.A.________ ist daher mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung nach Art. 106 Abs. 2 StGB auf 2 Tage festzusetzen ist.