Die Kammer sieht keinen Grund von den Richtlinien abzuweichen. Bei einem Asperationfaktor von 50 Prozent scheint eine Busse von insgesamt CHF 300.00 angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). A.B.________ ist daher mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung nach Art. 106 Abs. 2 StGB auf 3 Tage festzusetzen ist.