VI. Strafzumessung 14. Vorbemerkungen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 199 f.). Beizufügen ist lediglich, dass in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) altes Recht anzuwenden ist, da die Beschuldigten die Taten vor Inkrafttreten des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begingen und das neue Recht für sie nicht milder ist.