Dasselbe gilt – nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung – für seine Ehefrau, A.A.________, und seinen Sohn, A.C.________. Ob diese Personen auch originär als selbständigerwerbend zu betrachten sind, kann offenbleiben. Die Beschuldigten sind daher von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen die genannten Artikel freizusprechen.