2012, N. 24 zu Art. 319 OR). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass es sich bei A.B.________ um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der «E.________ GmbH» handelt (siehe E. 11 hiervor). Dass er in dieser Stellung Weisungen erhält oder nicht frei über den Einsatz der Fahrzeuge bestimmen darf, ist nicht anzunehmen. Er ist demnach als selbständigerwerbend im Sinne von Art. 2 Bst. b ARV 1 zu qualifizieren. Dasselbe gilt – nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung – für seine Ehefrau, A.A.________, und seinen Sohn, A.C.________.