10 gerichts 4A_500/2018 vom 11. April 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Kein Abhängigkeitsverhältnis besteht zwischen einer juristischen Person und dem sie wirtschaftlich beherrschenden Organ; es besteht mithin etwa kein Arbeitsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und deren Aktionär und alleinigem Geschäftsführer (BGE 125 III 78 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2018 vom 11. April 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen).