Das Bundesgericht hat sich mehrmals zur Frage des Rechtsverhältnisses zwischen einer juristischen Person und ihren Organen geäussert. Dabei hat es tendenziell die Direktoren als Arbeitnehmer und die Verwaltungsräte als Beauftragte betrachtet oder für diese das Bestehen eines mandatähnlichen Vertrages sui generis angenommen. Übt ein Organ seine Tätigkeit hauptberuflich aus, ist für die Annahme eines Arbeitsvertrages jedenfalls entscheidend, ob es Weisungen erhält, beispielsweise vom Verwaltungsrat, und sich entsprechend in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet (BGE 130 III 213 E. 2.1; BGE 128 III 129 E. 1a/aa; Urteil des Bundes-