13. Qualifikation als unselbstständige Erwerbstätigkeit Die im vorliegenden Fall relevanten Art. 8 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 Bst. a ARV 1 sind nach dem Verordnungswortlaut nur auf Arbeitnehmer in unselbstständiger Erwerbstätigkeit anwendbar. Es fragt sich daher vorab, ob die Beschuldigten selbstständig erwerbend sind oder nicht. Das Bundesgericht hat sich mehrmals zur Frage des Rechtsverhältnisses zwischen einer juristischen Person und ihren Organen geäussert.