Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei [A.B.________] um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der E.________ GmbH handelt.» V. Rechtliche Würdigung 12. Anwendbarkeit der ARV 1 Betreffend die Anwendbarkeit der ARV 1 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 185 – 188), zumal auch die Verteidigung die Anwendbarkeit der Verordnung bejaht (pag. 247).