Anlässlich der ARV 1-Betriebskontrolle vom 22. September 2017 hätten in der Folge jedoch die erforderlichen Kontrollmittel gefehlt. Es seien nur die analogen und digitalen Fahraufzeichnungen zur Kontrolle eingesendet worden. Die Aufstellungen nach Art. 16 Abs. 1 ARV 1 seien von [A.B.________] nicht geführt worden und andere Zeiterfassungen oder Arbeitsrapporte würden nicht existieren. Auch die in Art. 15 ARV 1 vorgeschriebenen Arbeitsbücher seien nicht geführt worden. In den erhobenen Daten sei zudem ersichtlich, dass [A.B.___