Ruhezeiten sowie Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den ebenfalls rapportierten Fahrern. 8 [A.A.________] wird gemäss Strafbefehl vom 4. Januar 2018 (pag. 13 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: Missachten von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin durch Nichteinhalten der Arbeitspau- sen, nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers sowie Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches.