[A.B.________] wird gemäss Strafbefehl vom 4. Januar 2018 (pag. 42 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: Missachten von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer und verantwortlicher Arbeitgeber durch Nichteinhalten der Arbeitspausen, Nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers, Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte, Nichtmitführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und der 3 Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und