Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Mangels An- schluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Sachverhaltswürdigung des aufgehobenen Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2019 (SK 19 50) hat Bestand und wird daher integral in das vorliegende Urteil übernommen (pag. 260 – 262): «[8]. Anklagesachverhalt