In Bezug auf Ziff. I.C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend A.C.________) richtete sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Missachtens der Bestimmungen der ARV 1 durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. 2 des Schuldpunktes) sowie den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt inklusive Kostenfolge. Diese Punkte sind daher durch die Kammer im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen.