7 (Ziff. 1 des Schuldpunktes) und durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. 3 des Schuldpunktes) sowie den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt inklusive Kostenfolge. Diese Punkte sind daher durch die Kammer im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb der Schuldspruch wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers (Ziff. 2 des Schuldpunktes) unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf Ziff.