Diese Punkte sind daher durch die Kammer im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben die Schuldsprüche wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers (Ziff. 2 des Schuldpunktes) und durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Ziff. 3 des Schuldpunktes), unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf Ziff. I.B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend A.A.__