_) richtete sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteinhalten der Arbeitspausen (Ziff. 1 des Schuldpunktes), durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten (Ziff. 4 des Schuldpunktes) und durch Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitsgebers gegenüber den ebenfalls rapportierten Fahrern (Ziff. 5 des Schuldpunktes) sowie gegen den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt inklusive Kostenfolge. Diese Punkte sind daher durch die Kammer im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen.