b ARV 1 zu qualifizieren. Die Kammer ist bei ihrer Neubeurteilung hieran gebunden. Die übrigen Teile des aufgehobenen Urteils sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen ins neue Urteil zu übernehmen. Die Beschuldigten fochten das erstinstanzliche Urteil mit ihrer Berufungserklärung vom 20. Februar 2019 jeweils nur teilweise an (pag. 215 ff.). In Bezug auf Ziff. I.A des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend A.B.________) richtete sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteinhalten der Arbeitspausen (Ziff.