Den Beschuldigten seien sämtliche Verteidigungsaufwendungen vor erster Instanz zu entschädigen. Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten anbelange, rechtfertige sich für die Schuldsprüche eine Ausscheidung von maximal 20 %. 6 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Den Beschuldigten sei zudem eine angemessene Entschädigung entsprechend der eingereichten Kostennote zuzusprechen (zum Ganzen pag. 305 mit Verweis auf pag. 243 –252).