beantragt mit Verweis auf die schriftliche Berufungsbegründung vom 29. Mai 2019 zusammengefasst, A.B.________ sei schuldig zu sprechen wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers (Bst. a) sowie durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Bst. b), und sei zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten. Im Übrigen sei A.B._____