b ARV 1 zu qualifizieren. Dasselbe gelte – nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung – für seine Ehefrau, A.A.________, und seinen Sohn, A.C.________. Ob diese Personen auch originär als selbstständigerwerbend zu betrachten seien, könne vorliegend offenbleiben (E. 1.4 des fraglichen Urteils).