5 Inhaltlich erwog das Bundesgericht zusammengefasst, die Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, bei A.B.________ handle es sich um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der «E.________ GmbH». Dass er in dieser Stellung Weisungen erhalte oder nicht frei über den Einsatz der Fahrzeuge bestimmen dürfe, sei weder anzunehmen noch dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen. Er sei demnach als selbstständigerwerbend im Sinne von Art. 2 Bst. b ARV 1 zu qualifizieren.