225 f.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 227 f.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichten die Beschuldigten nach zweimaliger Fristerstreckung die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 242 ff.). 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Mit Urteil SK 19 50 – 52 vom 1. November 2019 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als