2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes), sowie zu einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00, insgesamt ausmachend CHF 500.00 (Ziff. I.C.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). In Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs traf die Vorinstanz schliesslich die weiteren Verfügungen.