___ schuldig wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Ziff. I.C.1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), sowie durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. I.C.2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes)