und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.A.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes), sowie zu einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00, insgesamt ausmachend CHF 500.00 (Ziff. I.A.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes).